Mönchengladbach (ots) Das Landgericht Düsseldorf hat einem Dieselkläger bestätigt, dass seine Rechtschutzversicherung für ein Dieselverfahren vor dem Oberlandesgericht Deckung erteilen muss.
Der Dieselabgasskandal zieht vor Gericht immer größere Kreise. Jetzt hat das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.02.2022, Az.: 9 O 257/21) die Versicherungsgesellschaft ARAG dazu verurteilt, einem geschädigten Verbraucher Deckung im Rahmen der Rechtschutzversicherung zu gewähren. Der Versicherungsnehmer macht derzeit im Dieselabgasskandal Schadenersatz gegen die Daimler AG geltend und befindet sich in einem Revisionsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Streitgegenständlich ist ein Mercedes-Benz ML 350 4Matic mit dem Dieselmotor OM642. Der Kläger hatte das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 31.100 Kilometern für 53.100 Euro erworben und für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart eine Deckungszusage der ARAG SE erhalten.
„Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab und der Versicherungsnehmer wollte in Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart gehen. Dafür wiederum wollte die Versicherungsgesellschaft keine Deckungszusage erteilen und bezog sich auf fehlende Erfolgsaussichten. Das hat das Landgericht Düsseldorf nicht gelten lassen. An die Prüfung der Erfolgsaussichten dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.
Vielmehr bestehe Aussicht auf Erfolg bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei für vertretbar halte und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sei. Immerhin habe unter anderem das Oberlandesgericht Naumburg unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für einen Mercedes-Benz-Motor des Typs OM642 angenommen, dass durch die Verwendung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung der Erwerber genauso getäuscht worden sei wie der Erwerber eines Pkw mit dem VW-Motor EA189, der über die sogenannte Kippschalterlogik verfügt. Auch der Bundesgerichtshof habe im Urteil vom 13. Juli 2021 (Az.: VI ZR 128/20) die Sache zur weiteren Aufklärung hinsichtlich der dort ebenfalls streitigen Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zurückverwiesen, was darauf hindeute, dass der Beweis der diesbezüglichen Tatsachenbehauptung der dortigen Klage im Ergebnis zum Erfolg führen könne.
„Das Urteil ist im doppelten Sinne vorteilhaft für geschädigte Dieselkläger. Zum einen hat das Landgericht Düsseldorf herausgestellt, dass Mercedes-Benz-Fahrzeuge mit der Motorengruppe OM642 vom Dieselabgasskandal betroffen sein können. Zum anderen haben die Richter der einfachen Ablehnung der Deckung im Rahmen der Rechtschutzversicherung durch die Versicherungsgesellschaft eine deutliche Abfuhr erteilt. Das erhöht die Deckungs- und Erfolgsaussichten maßgeblich. Rechtschutzversicherte Kläger sollten also den Kopf nicht in den Sand stecken, sondern ihren Anspruch auf Deckung jedenfalls gerichtlich durchsetzen“, betont Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
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