Berlin (ots) – Im Februar 1959 ging im Raum Düsseldorf der erste Blitzer
Deutschlands an den Start. Das Ziel war klar: Mit der Premiere der
Geschwindigkeitsmessanlage sollten Autofahrer sanktioniert werden, die schneller
fuhren, als die Polizei erlaubt. Dabei standen nicht die Einnahmen von
Bußgeldern mit Mittelpunkt des Interesses, sondern die Unfallprävention auf
deutschen Straßen. Trotzdem sind auch Bußgeldvorwürfe nicht gefeit vor Fehlern.
Warum es sich nach wie vor lohnen kann, Einspruch einzulegen, weiß die Berliner
CODUKA GmbH. Über ihren Online-Service www.geblitzt.de können sich Betroffene
seit 2013 kostenfrei helfen lassen.
Erst 1957 wurde in Deutschland ein innerörtliches Tempolimit von 50 km/h
eingeführt. Blitzer gab es damals nicht. Stattdessen mussten die Beamten die
Geschwindigkeit mit der Stoppuhr oder durch Nachfahren mittels Blick auf den
eigenen Tacho messen. Das erste offizielle Radarmessgerät wurde am 15. Februar
1959 in Nordrhein-Westfalen in Betrieb genommen. Die damaligen Hightech-Wunder
von der Firma Telefunken verbaute man in Polizeifahrzeugen, sodass mobil
geblitzt werden konnte. Fehlerfrei waren die Geräte allerdings nicht – konnten
die Funksignale der Radarfallen doch durch Gegenstände und andere
Verkehrsteilnehmer gestört werden.
Ganz gleich, ob mobil oder stationär, Radar-, Lichtschranken- oder Lasermessung:
Blitzer sind im Laufe der Jahre technisch komplexer geworden. Das kann zu
exakteren Messergebnissen als in den Anfangszeiten führen, aber auch deren
Anfälligkeit erhöhen. Wann sich eine Anfechtung der Vorwürfe bei
Geschwindigkeitsmessungen lohnen kann, weiß Jan Ginhold, Geschäftsführer der
CODUKA GmbH: „Im Prinzip gibt es zum Teil auch heute noch ähnliche Fehlerquellen
wie bei den ersten Blitzern. Unregelmäßige Wartung und fehlerhafte Eichung der
Geräte sind dafür ein Beispiel. Auch das gleichzeitige Blitzen mehrerer
Fahrzeuge, ungünstige Wetter- und Witterungsbedingungen, der nicht korrekt
eingehaltene Abstand von Blitzer und Tempolimit-Schild sowie nicht eingehaltene
Fristen führen nicht selten zur Einstellung eines Bußgeldverfahrens. Zudem muss
der Fahrer auf dem Blitzerfoto eindeutig identifizierbar sein.“
Darüber hinaus können Messgeräte auch spezifische Probleme aufweisen. „In
jüngerer Vergangenheit hat das fehlende Speichern von Rohmessdaten mancher
Blitzer für Furore gesorgt. So hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
geurteilt, dass Messungen mit dem TraffiStar 350 aus genau diesem Grund nicht
mehr verwertbar sind. Bei weiteren Geräten sowie in anderen Bundesländern steht
eine Prüfung noch aus“, so Ginhold weiter.
Für die Überprüfung arbeitet die CODUKA eng mit zwei großen Anwaltskanzleien
zusammen, deren Anwälte für Verkehrsrecht bundesweit vertreten sind. Die Zahlen
können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von
Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht
die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie
Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten
Software, mit der die Anwälte ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können.
Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen
Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.
Pressekontakt:
CODUKA GmbH
www.geblitzt.de
Leiter Marketing und PR
Dr. Sven Tischer
Telefon: 030 / 99 40 43 630
E-Mail: presse@coduka.de
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